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Schengener Grenzkodex · (EU) 2016/399 Originaltext↗
Kapitel II · Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den
Geändert durch VO (EU) 2024/1717.

Artikel 25 – Allgemeiner Rahmen für die vorübergehende Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen

(1) Ist in einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit in einem Mitgliedstaat ernsthaft bedroht, so ist diesem Mitgliedstaat unter außergewöhnlichen Umständen die Wiedereinführung von Kontrollen an allen oder be stimmten Abschnitten seiner Binnengrenzen gestattet. Eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit kann insbesondere als gegeben erachtet werden bei

a) terroristischen Vorfällen oder Bedrohungen und Bedrohungen, die von schwerer organisierter Kriminalität ausgehen;

b) einer gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes;

c) einer außergewöhnlichen Situation, in der plötzlich eine sehr hohe Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet, wodurch die Ressourcen und Kapazitäten der gut vorbereiteten zuständigen Behörden ins gesamt erheblich unter Druck geraten und das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt wahr scheinlich gefährdet ist, wobei diese Situation durch Informations analysen und alle verfügbaren Daten, auch von betreffenden Agen turen der Union, belegt wird;

d) internationalen Veranstaltungen großen Umfangs oder mit hoher Öf fentlichkeitswirkung.

(2) In allen Fällen werden Kontrollen an den Binnengrenzen nur als letztes Mittel wieder eingeführt. Die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen darf in Umfang und Dauer nicht über das Maß hinausgehen, das zur Bewältigung der festgestellten ernsthaften Bedro hung unbedingt erforderlich ist. Grenzkontrollen können nur dann gemäß den Artikeln 25a und 28 wieder eingeführt oder verlängert werden, wenn ein Mitgliedstaat fest gestellt hat, dass eine solche Maßnahme unter Berücksichtigung der in Artikel 26 Absatz 1 genannten Kriterien und, falls diese Kontrollen verlängert werden, auch unter Berücksichtigung der in Artikel 26 Ab satz 2 genannten Risikobewertung erforderlich und verhältnismäßig ist. Grenzkontrollen können auch gemäß Artikel 29 unter Berücksichtigung der in Artikel 30 genannten Kriterien wieder eingeführt werden.

(3) Hält dieselbe ernsthafte Bedrohung an, so können die Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß Artikel 25a oder 29 oder, wenn die Be drohung mit gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes im Zusam menhang steht, gemäß Artikel 28 verlängert werden. Dieselbe ernsthafte Bedrohung gilt als anhaltend, wenn die Begründung des Mitgliedstaats für die Verlängerung der Grenzkontrollen auf densel ben Gründen beruht wie die Begründung für die ursprüngliche Wieder einführung der Grenzkontrollen. Artikel 25a Verfahren für Fälle, die Maßnahmen aufgrund unvorhersehbarer oder vorhersehbarer Ereignisse erfordern

(1) Ist aufgrund einer unvorhersehbaren ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in einem Mitgliedstaat sofortiges Handeln erforderlich, so kann der Mitgliedstaat in Ausnahme fällen sofort wieder Kontrollen an den Binnengrenzen einführen.

(2) Der Mitgliedstaat unterrichtet gleichzeitig mit der Wiedereinfüh rung von Grenzkontrollen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die anderen Mit gliedstaaten von der Wiedereinführung der Grenzkontrollen im Einklang mit Artikel 27 Absatz 1.

(3) Führt ein Mitgliedstaat Grenzkontrollen an den Binnengrenzen gemäß Absatz 1 wieder ein, so dürfen die Grenzkontrollen nicht länger als einen Monat bestehen bleiben. Hält die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit über diesen Zeitraum hinaus an, so kann der Mitgliedstaat die Kontrollen an den Binnen grenzen für weitere Zeiträume bis zu einer Dauer von bis zu höchstens drei Monaten verlängern.

(4) Ist eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in einem Mitgliedstaat vorhersehbar, so teilt der Mit gliedstaat dies dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 27 Absatz 1 spätestens vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung der Grenz kontrollen oder so schnell wie möglich mit, wenn die Umstände, welche die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen erfordern, dem Mitgliedstaat weniger als vier Wochen vor der geplanten Wieder einführung bekannt werden.

(5) Findet Absatz 4 des vorliegenden Artikels Anwendung, so kön nen unbeschadet des Absatzes 6 Kontrollen an den Binnengrenzen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten wieder eingeführt werden. Dauert die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit über diesen Zeitraum hinaus an, so kann der Mit gliedstaat die Kontrollen an den Binnengrenzen für verlängerbare Zeit räume von bis zu sechs Monaten verlängern. Jede Verlängerung ist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie den an deren Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 27 und innerhalb der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Fristen mitzuteilen. Vor behaltlich des Absatzes 6 des vorliegenden Artikels darf die Höchst dauer der Kontrollen an den Binnengrenzen zwei Jahre nicht überschrei ten.

(6) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine schwerwiegende, außergewöhnliche Situation in Bezug auf eine anhaltende ernsthafte Bedrohung vorliegt, die die Beibehaltung von Kontrollen an den Bin nengrenzen über die in Absatz 5 dieses Artikels genannte Höchstdauer hinaus rechtfertigt, so teilt er dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten seine Absicht mit, Kon trollen an den Binnengrenzen für einen zusätzlichen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verlängern. Diese Mitteilung wird spätestens vier Wochen vor der geplanten Verlängerung gemacht und umfasst unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 27a Absatz 3 abgegebenen Stel lungnahme der Kommission eine Risikobewertung gemäß Artikel 26 Absatz 2, die Folgendes enthält:

a) eine Begründung der anhaltenden Bedrohung der öffentlichen Ord nung oder der inneren Sicherheit;

b) eine Begründung dafür, dass alternative Maßnahmen zur Bewälti gung der Bedrohung zum Zeitpunkt der Mitteilung als unwirksam angesehen werden oder sich als unwirksam herausgestellt haben;

c) eine Darstellung der parallel zu den Kontrollen an den Binnengren zen in Betracht gezogenen Maßnahmen zur Eindämmung der nega tiven Folgen;

d) gegebenenfalls eine Darlegung der Mittel, der Maßnahmen, der Be dingungen und des Zeitplans, die im Hinblick auf die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen in Betracht gezogen werden. Die Kommission gibt innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 eine neue Stellungnahme zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verlängerung der Kontrollen an den Binnen grenzen ab. Nach Eingang dieser Mitteilung kann die Kommission auf eigene Initiative oder auf Antrag des direkt betroffenen Mitgliedstaats ein Konsultationsverfahren gemäß Artikel 27a Absatz 1 einleiten. Wird in einer schwerwiegenden, außergewöhnlichen Situation die Not wendigkeit der Beibehaltung von Kontrollen an den Binnengrenzen in folge des in diesem Absatz genannten Verfahrens bestätigt und reicht der in Unterabsatz 1 genannte zusätzliche Zeitraum von sechs Monaten nicht aus, um die Verfügbarkeit wirksamer alternativer Maßnahmen zur Bewältigung der anhaltenden Bedrohung sicherzustellen, so kann ein Mitgliedstaat beschließen, die Kontrollen an den Binnengrenzen im Ein klang mit der in Unterabsatz 2 genannten Risikobewertung ein letztes Mal um einen weiteren zusätzlichen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verlängern. Trifft ein Mitgliedstaat einen entsprechenden Beschluss, so teilt er der Kommission unverzüglich seine Absicht mit, seine Kon trollen an den Binnengrenzen zu verlängern. Die Kommission nimmt unverzüglich eine Empfehlung zur Vereinbarkeit einer solchen letztmali gen Verlängerung mit den Verträgen an, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit. In dieser Empfehlung werden — gegebenenfalls zusammen mit anderen Mitglied staaten — auch die umzusetzenden wirksamen Ausgleichsmaßnahmen festgelegt.