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Schengener Grenzkodex · (EU) 2016/399 Originaltext↗
Titel IV · Schlussbestimmungen
Geändert durch VO (EU) 2024/1717.

Artikel 39 – Mitteilungen

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission:

a) die Liste der Aufenthaltstitel, wobei zwischen den Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe a und Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe b zu unterscheiden ist und ein Muster der Aufenthaltstitel gemäß Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe b beizufügen ist. Bei nach der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellten Aufenthaltskarten ist aus drücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um diese Art von Auf enthaltstiteln handelt, und von Aufenthaltskarten, die nicht nach dem einheitlichen Format gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellt wurden, werden Muster zur Verfügung gestellt,

b) die Liste ihrer Grenzübergangsstellen,

c) die jährlich von ihren nationalen Behörden für das Überschreiten ihrer Außengrenzen festgelegten Richtbeträge,

d) die Liste der für Grenzkontrollen zuständigen nationalen Stellen,

e) die Muster der von den Außenministerien ausgestellten Ausweise,

f) die Ausnahmen von den Vorschriften für das Überschreiten der Au ßengrenzen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a,

g) die Statistiken nach Artikel 11 Absatz 3 ,

h) eine Liste der Gebiete, die als Grenzregionen gelten, sowie etwaige diesbezügliche Änderungen.

(2) Die Kommission macht die nach Absatz 1 übermittelten Angaben den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, und durch andere geeig nete Mittel zugänglich.