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EUAA-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 45

Die Agentur sollte unter der Verantwortung des Grundrechtsbeauftragten ein Beschwerdeverfahren einrichten. Das Beschwerdeverfahren sollte sicherstellen, dass die Grundrechte bei allen Tätigkeiten der Agentur gewahrt werden. Das Beschwerdeverfahren sollte administrativer Natur sein. Der Grundrechtsbeauftragte sollte für die Bearbeitung von an die Agentur gerichteten Beschwerden im Sinne des Rechts auf eine gute Verwaltung zuständig sein. Es ist von Bedeutung, dass das Beschwerdeverfahren effektiv ist und sicherstellt, dass Beschwerden ordnungsgemäß nachgegangen wird. Das Beschwerdeverfahren berührt nicht den Zugang zu verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfen und ist keine Voraussetzung für den Rückgriff auf solcherlei Rechtsbehelfe. Das Beschwerdeverfahren sollte kein Verfahren zur Anfechtung einer Entscheidung einer nationalen Behörde über einzelne Anträge auf internationalen Schutz sein. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls strafrechtliche Ermittlungen aufnehmen. Im Interesse einer besseren Transparenz und Rechenschaftspflicht sollte die Agentur in ihrem jährlichen Bericht über die Asylsituation in der Union auf das Beschwerdeverfahren eingehen. Es ist von Bedeutung, dass der jährliche Bericht der Agentur über die Asylsituation in der Union insbesondere die Zahl der bei der Agentur eingegangenen Beschwerden, die Arten der aufgetretenen Grundrechtsverletzungen, die betreffenden Einsätze — soweit möglich — und die von der Agentur und den Mitgliedstaaten ergriffenen Folgemaßnahmen umfassen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 49, Artikel 51, Artikel 63, Artikel 69