Erwägungsgrund 5
Ziel dieser Verordnung ist es, die Vorsorge und Resilienz der Union zur Bewältigung von Krisensituationen zu verbessern und die operative Koordinierung, die kapazitätsbezogene Unterstützung und die Verfügbarkeit von Finanzmitteln in Krisensituationen zu erleichtern.
Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)