Erwägungsgrund 19
Während der praktischen Umsetzung des Jährlichen Solidaritätspools sollten beitragende Mitgliedstaaten auf Ersuchen eines begünstigten Mitgliedstaats die Möglichkeit haben, alternative Solidaritätsbeiträge zu leisten. Die alternativen Solidaritätsbeiträge sollten einen praktischen und operativen Nutzen haben. Wenn die Kommission in Abstimmung mit dem betreffenden Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass derartige Maßnahmen, wie sie von dem betreffenden Mitgliedstaat angegeben werden, erforderlich sind, sollten derartige Beiträge im Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsrechtsakt des Rates zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools ausgewiesen werden. Die beitragenden Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, derartige Beiträge zuzusagen, auch wenn sie im Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsrechtsakt des Rates zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools nicht aufgeführt sind, sie sollten als finanzielle Solidarität betrachtet werden, und ihr finanzieller Wert sollte auf realistische Weise bewertet und angewandt werden. Ersucht der begünstigte Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr nicht um diese Beiträge, so sollten sie zu Jahresende in finanzielle Beiträge umgewandelt werden.
Bezug in der Verordnung: Artikel 12, Artikel 13, Artikel 57, Artikel 58, Artikel 60, Artikel 61, Artikel 62, Artikel 63, Artikel 65, Artikel 71