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GrenzrückführungsVO · (EU) 2024/1349 Originaltext↗
Kapitel V · Schlussbestimmungen

Artikel 10 – Anfechtung durch die Behörden

Die Möglichkeit der Behörden, behördliche oder gerichtliche Entscheidungen nach Maßgabe des nationalen Rechts anzufechten, bleibt von dieser Verordnung unberührt.