GrenzrückführungsVO · (EU) 2024/1349 Originaltext↗
Kapitel V · Schlussbestimmungen
Artikel 10 – Anfechtung durch die Behörden
Die Möglichkeit der Behörden, behördliche oder gerichtliche Entscheidungen nach Maßgabe des nationalen Rechts anzufechten, bleibt von dieser Verordnung unberührt.