Erwägungsgrund 21
Die Prüfungsverfahren sollten geschlechtsspezifischen Anforderungen Rechnung tragen, um eine tatsächliche Gleichbehandlung weiblicher und männlicher Antragsteller zu gewährleisten. Insbesondere sollten persönliche Anhörungen in einer Weise abgehalten werden, die es weiblichen und männlichen Antragstellern gleichermaßen ermöglicht, offen über ihre Erfahrungen wie beispielsweise Verfolgung aufgrund des Geschlechts, der Geschlechtsidentität oder der sexuellen Ausrichtung zu sprechen. Dabei sollte den Antragstellern effektiv Gelegenheit gegeben werden, getrennt von ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder anderen Familienmitgliedern gehört zu werden. Falls der Antragsteller darum ersucht und die Möglichkeit dazu besteht, sollten die Anhörung und die Verdolmetschung von Personen des Geschlechts durchgeführt werden, das der Antragsteller bevorzugt. In allen Verfahren sollte der Komplexität geschlechtsspezifisch begründeter Ansprüche angemessen Rechnung getragen werden.
Bezug in der Verordnung: Artikel 13