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Eurodac-VO · (EU) 2024/1358 Originaltext↗
Kapitel XII · Datenverarbeitung, Datenschutz und Haftung

Artikel 39 – Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und Eurodac

Die Übermittlung von Daten durch die Mitgliedstaaten an Eurodac und umgekehrt erfolgt über die Kommunikationsinfrastruktur. eu-LISA legt die erforderlichen technischen Verfahren für die Nutzung der Kommunikationsinfrastruktur fest, soweit dies für den effizienten Betrieb von Eurodac erforderlich ist.