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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 78

Die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) erlassenen nationalen Vorschriften finden Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung.

Bezug in der Verordnung: Artikel 10, Artikel 54