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EUAA-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 39

Die Agentur sollte eigene Experten als Verbindungsbeamte in einschlägige Drittstaaten entsenden können, um die Zusammenarbeit mit Drittstaaten in Asylangelegenheiten zu verbessern. Vor der Entsendung eines Verbindungsbeamten sollte die Agentur die Menschenrechtslage in dem betreffenden Land bewerten, damit sichergestellt ist, dass das Land die unveräußerlichen Menschenrechtsstandards einhält.

Bezug in der Verordnung: Artikel 7, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 35, Artikel 36