Erwägungsgrund 20
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Kapitel I, II, III, V und VII dieser Verordnung Durchführungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens enthalten, teilt Dänemark der Kommission seine Entscheidung darüber mit, ob es den Inhalt der Durchführungsmaßnahmen umsetzen wird oder nicht. Die Mitteilung erfolgt bei Erhalt der Durchführungsbestimmungen oder binnen 30 Tagen danach.
Bezug in der Verordnung: Artikel 9, Artikel 10, Artikel 11, Artikel 12, Artikel 15, Artikel 30, Artikel 32, Artikel 34