Erwägungsgrund 28
Für Island und Norwegen stellt diese Richtlinie — soweit sie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Ein reisevoraussetzungen gemäß dem Schengener Grenzko dex nicht oder nicht mehr erfüllen — eine Weiterent wicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der (1) Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenz kodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1). (2) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43. (3) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20. uropäischenUnion 24.12.2008 Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates(4) zum Erlass bestimmter Durchführungsbestimmungen zu diesem Übereinkom men genannten Bereich fallen.
Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)