Erwägungsgrund 62
Zur Unterstützung von Mitgliedstaaten, die als Solidaritätsmaßnahme Übernahmen anbieten, sollte finanzielle Unterstützung aus dem Unionshaushalt bereitgestellt werden, einschließlich aus der thematischen Fazilität gemäß der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates (17).
Bezug in der Verordnung: Artikel 18