Artikel 23 – Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets
Das Ausbleiben der Kontrollen an den Binnengrenzen berührt nicht:
a) die Ausübung polizeilicher oder anderer hoheitlicher Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in ihrem Ho heitsgebiet, einschließlich ihren Binnengrenzgebieten, nach Maßgabe des nationalen Rechts, sofern die Ausübung solcher Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat. Die Aus übung von Befugnissen kann gegebenenfalls den Einsatz von im Hoheitsgebiet allgemein zur Abwehr von Gefahren für die öffent liche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eingesetzten Kontrollund Überwachungstechnologien umfassen. Die Ausübung von Be fugnissen durch zuständige Behörden darf insbesondere dann nicht der Durchführung von Grenzübertrittskontrollen gleichgestellt wer den, wenn die Maßnahmen alle folgenden Bedingungen erfüllen:
i) sie haben keine Grenzkontrollen zum Ziel;
ii) sie beruhen auf allgemeinen polizeilichen Informationen oder, wenn sie darauf ausgerichtet sind, die Ausbreitung einer Infek tionskrankheit einzudämmen, auf Informationen zur öffentlichen Gesundheit sowie auf den Erfahrungen der zuständigen Behör den in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicher heit oder der öffentlichen Ordnung und zielen insbesondere da rauf ab, — die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen, — die illegale Einwanderung einzudämmen oder — die Ausbreitung einer vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten festgestellten Infektionskrankheit mit epidemischem Potenzial einzudäm men; iii) sie werden in einer Weise konzipiert und durchgeführt, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außen grenzen unterscheidet, auch wenn sie an Verkehrsknotenpunkten oder direkt an Bord von Personenverkehrsdiensten durchgeführt werden und sofern sie auf einer Risikobewertung beruhen;
b) die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder den Beför derungsunternehmen eingeräumte Möglichkeit der Durchführung von Sicherheitskontrollen bei Personen an Verkehrsknotenpunkten nach Maßgabe des nationalen Rechts, sofern diese Kontrollen auch bei Personen vorgenommen werden, die Reisen innerhalb des Mitglied staats unternehmen;
c) die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, in ihren Rechts vorschriften die Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Un terlagen und Dokumenten vorzusehen;
d) die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, die Verpflichtung für Dritt staatsangehörige, ihre Anwesenheit in seinem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 22 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkom mens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schritt weisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (im Folgenden „Schengener Durchführungsübereinkommen“) zu melden, sowie die Verpflichtung für die Leiter von Beherbergungsstätten, gemäß Artikel 45 jenes Übereinkommens sicherzustellen, dass Dritt staatsangehörige — ausgenommen mitreisende Ehepartner und mit reisende Minderjährige sowie die Teilnehmenden von Reisegrup pen — Meldeformulare ausfüllen und unterzeichnen, gesetzlich vorzuschreiben. Artikel 23a Verfahren zur Überstellung von in Binnengrenzgebieten aufgegriffenen Personen
(1) Unbeschadet des Artikels 22 wird in diesem Artikel das Verfah ren für die Überstellung eines Drittstaatsangehörigen, der in Grenzgebie ten gemäß Artikel 23 aufgegriffen wurde, festgelegt, wenn die folgen den Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Drittstaatsangehörige wird bei Kontrollen unter Beteiligung der zuständigen Behörden beider Mitgliedstaaten im Rahmen der bilate ralen Zusammenarbeit, die insbesondere gemeinsame Polizeistreifen umfassen kann, aufgegriffen, sofern die Mitgliedstaaten vereinbart haben, im Rahmen dieser bilateralen Zusammenarbeit ein solches Verfahren anzuwenden, und
b) es gibt eindeutige Hinweise darauf, dass der Drittstaatsangehörige direkt aus einem anderen Mitgliedstaat eingetroffen ist, und es wird festgestellt, dass der Drittstaatsangehörige über kein Aufent haltsrecht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in den er eingereist ist, verfügt, und zwar auf der Grundlage von den aufgreifenden Behörden unmittelbar zur Verfügung stehenden Informationen, ein schließlich Aussagen der betreffenden Person, Identitäts-, Reiseoder sonstigen Dokumenten im Besitz dieser Person oder Ergebnissen von Abfragen in einschlägigen nationalen Datenbanken und Datenbanken der Union. Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht für Antragsteller im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), die internationalen Schutz beantragt haben, oder für Personen, denen internationaler Schutz im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 Verordnung (EU) 2024/1347 des Eu ropäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) zuerkannt wurde. Bei der Überstellung eines Drittstaatsangehörigen, bei dem der über stellende Mitgliedstaat vermutet, dass es sich um eine minderjährige Person handelt, unterrichtet der überstellende Mitgliedstaat den überneh menden Mitgliedstaat über diese Vermutung, und beide Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Maßnahmen im Interesse des Kindeswohls und im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften getrof fen werden.
(2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/115/EG können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, sofern die Vo raussetzungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt sind, beschließen, den betreffenden Drittstaatsangehörigen gemäß dem Ver fahren in Anhang XII unverzüglich in den Mitgliedstaat zu überstellen, aus dem die Person eingetroffen ist. ( 1 ) Verordnung (EU)) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Ge währung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richt linie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/ eli/reg/2024/1348/oj). ( 2 ) Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsange hörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Auf hebung der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).
(3) Drittstaatsangehörigen, die in Grenzgebieten aufgegriffen und nach dem Verfahren in diesem Artikel überstellt werden, steht ein Rechtsmittel zu. Die Verfahren für die Einlegung des Rechtsmittels gegen die Überstellungsentscheidung bestimmen sich nach nationalem Recht des überstellenden Mitgliedstaats. Den betreffenden Drittstaats angehörigen wird ein wirksamer Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta zur Verfügung gestellt. Den betreffenden Drittstaatsangehörigen werden in einer Sprache, die sie verstehen oder bei der vernünftiger weise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen, schrift liche Angaben zu Kontaktstellen gemacht, die sie über eine rechtliche Vertretung, die entsprechend dem nationalen Recht in ihrem Namen handeln kann, unterrichten können. Die Einlegung eines solchen Rechts mittels hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Wendet ein überstellender Mitgliedstaat das in Absatz 2 genannte Verfahren an, so ist der übernehmende Mitgliedstaat verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den betreffenden Drittstaats angehörigen gemäß den Verfahren in Anhang XII aufzunehmen. Im übernehmenden Mitgliedstaat gelten alle einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG.
(5) Die Mitgliedstaaten legen im Rahmen ihrer bilateralen Koope rationsrahmen praktische Modalitäten fest, unter anderem mit dem Ziel, die Anwendung des in diesem Artikel genannten Verfahrens grundsätz lich zu vermeiden, insbesondere an den Abschnitten der Binnengrenzen, an denen Grenzkontrollen wieder eingeführt oder verlängert wurden.
(6) Das in diesem Artikel festgelegte Verfahren lässt bestehende bi laterale Abkommen oder Vereinbarungen nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2008/115/EG unberührt.
(7) Ab dem 11. Juli 2025 und danach jährlich übermitteln die Mit gliedstaaten der Kommission die gemäß Anhang XII Teil A Nummer 4 aufgezeichneten Daten.