Artikel 35 – Vertraulichkeit
Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats wahren die anderen Mit gliedstaaten sowie das Europäische Parlament und die Kommission die Vertraulichkeit der Angaben, die in Verbindung mit der Wieder einführung oder Verlängerung von Grenzkontrollen sowie des gemäß Artikel 33 erstellten Berichts übermittelt wurden. SCHLUSSBESTIMMUNGEN