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EUAA-VO · (EU) 2021/2303 Originaltext↗
Kapitel 10 · Allgemeine Bestimmungen

Artikel 67 – Verwaltungsüberwachung

Die Tätigkeit der Agentur unterliegt den Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten nach Artikel 228 AEUV.