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AsylVfVO · (EU) 2024/1348 Originaltext↗
Kapitel VI · Schlussbestimmungen

Artikel 70 – Anfechtung durch die Behörden

Die Möglichkeit der Behörden, behördliche oder gerichtliche Entscheidungen nach Maßgabe des nationalen Rechts anzufechten, bleibt von dieser Verordnung unberührt.