AsylVfVO · (EU) 2024/1348 Originaltext↗
Kapitel VI · Schlussbestimmungen
Artikel 70 – Anfechtung durch die Behörden
Die Möglichkeit der Behörden, behördliche oder gerichtliche Entscheidungen nach Maßgabe des nationalen Rechts anzufechten, bleibt von dieser Verordnung unberührt.