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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 48

Für die Übermittlung derartiger biometrischer Daten und sonstiger relevanter personenbezogener Daten in Eurodac, ihre Aufbewahrung, ihren Abgleich mit anderen biometrischen Daten, die Übermittlung der Abgleichsergebnisse sowie die Markierung und Löschung von gespeicherten Daten sind klar umrissene Vorschriften aufzustellen. Diese Vorschriften, die für die einzelnen Kategorien von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unterschiedlich gestaltet sein können, sollten spezifisch auf die Situation dieser Personen zugeschnitten sein.

Bezug in der Verordnung: Artikel 11, Artikel 29, Artikel 30, Artikel 31, Artikel 36, Artikel 43, Artikel 54