Erwägungsgrund 18
Wenn sich Antragsteller nur innerhalb eines geografischen Gebiets des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten frei bewegen können, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Antragsteller ihre Rechte aus dieser Richtlinie und die Verfahrensgarantien im Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes in diesem geografischen Gebiet wirksam wahrnehmen können. Die Möglichkeit, dieses geografische Gebiet vorübergehend zu verlassen, sollte individuell, objektiv und unparteiisch geprüft werden. Wenn Antragsteller in diesem geografischen Gebiet diese Rechte und Verfahrensgarantien nicht wirksam wahrnehmen konnten, sollte die Zuweisung zu diesem Gebiet nicht mehr gelten.
Bezug in der Verordnung: Artikel 8