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QualifikationsVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 57

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, im Zeitraum zwischen der Gewährung des internationalen Schutzes und der Ausstellung eines Aufenthaltstitels tatsächlich Zugang zu allen in dieser Verordnung festgelegten Rechten haben, mit Ausnahme der Freizügigkeit innerhalb der Union und der Ausstellung eines Reisedokuments.

Bezug in der Verordnung: Artikel 20, Artikel 22, Artikel 26, Artikel 27