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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 11

Es ist angezeigt, die Erfassung und Übermittlung biometrischer Daten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats als Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, registriert sind, auf drei Jahre nach Beginn der Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung zu verschieben, damit die Kommission genügend Zeit hat, um das Funktionieren und die operative Effizienz jedes IT-Systems, das für den Austausch der Daten der Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, verwendet wird, und die erwarteten Auswirkungen der Erfassung und Übermittlung im Falle einer Aktivierung der Richtlinie 2001/55/EG zu bewerten.

Bezug in der Verordnung: Artikel 26, Artikel 58