Erwägungsgrund 39
Um die Rechte des Antragstellers zu gewährleisten, sollte die Entscheidung über seinen Antrag in schriftlicher Form ergehen. Wird dem Antragsteller kein internationaler Schutz gewährt, so sollten ihm die sachlichen und rechtlichen Gründe für diese Entscheidung mitgeteilt werden, und er sollte über ihre Folgen sowie darüber unterrichtet werden, wie er die Entscheidung anfechten kann.
Bezug in der Verordnung: Artikel 31, Artikel 36, Artikel 38, Artikel 66