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AMM-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 11

Die Kommission sollte eine langfristige Europäische Strategie für Asyl- und Migrationsmanagement („Strategie“) verabschieden, in der der strategische Ansatz dargelegt wird, mit dem eine kohärente Umsetzung der nationalen Strategien auf Unionsebene im Einklang mit den Grundsätzen gewährleistet werden soll, die in dieser Verordnung sowie im Primärrecht der Union und im geltenden Völkerrecht festgelegt sind.

Bezug in der Verordnung: Artikel 7, Artikel 8