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Neuansiedlungs-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 44

Die vorliegende Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, nationale Neuansiedlungsregelungen einzuführen oder umzusetzen, wenn durch diese beispielsweise zusätzliche Aufnahmeplätze zu der Gesamtzahl der gemäß dem Unionsplan aufzunehmenden Personen geschaffen werden.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)