Erwägungsgrund 71
Anträge auf Abgleich mit Daten in Eurodac sollten von den operativen Stellen innerhalb der benannten Behörden über die Prüfstelle bei der nationalen Zugangsstelle gestellt und begründet werden. Die zum Stellen von Anträgen auf einen Abgleich mit Eurodac-Daten befugten operativen Stellen innerhalb der benannten Behörden sollten nicht als Prüfstellen fungieren. Die Prüfstellen sollten unabhängig von den benannten Behörden sein und damit betraut werden, die genaue Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Zugangsbedingungen unabhängig zu gewährleisten. Sie sollten prüfen, ob alle Voraussetzungen für den Zugang erfüllt sind und den Antrag auf Abgleich anschließend über die nationale Zugangsstelle an Eurodac weiterleiten, ohne die Gründe hierfür weiterzuleiten. In Fällen von besonderer Dringlichkeit, in denen ein frühzeitiger Zugang erforderlich ist, um auf eine konkrete gegenwärtige Gefahr im Zusammenhang mit terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten reagieren zu können, sollte es möglich sein, dass die Prüfstelle den Antrag unverzüglich weiterleitet und die Überprüfung erst nachträglich durchführt.
Bezug in der Verordnung: Artikel 5, Artikel 6, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 32, Artikel 33, Artikel 35, Artikel 51, Artikel 57, Artikel 61