Erwägungsgrund 41
Die Umstände in dem Herkunftsland, wie etwa das Vorhandensein und die Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen, die speziell gegen lesbische, schwule, bisexuelle sowie trans- und intergeschlechtliche Personen gerichtet sind, können dazu führen, dass diese Personen als bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind.
Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)