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AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 25

Wird nach eingehender Prüfung durch die zuständigen nationalen Behörden festgestellt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt, insbesondere im Zusammenhang mit schweren Straftaten oder Terrorismus, so sollte ein Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, während des Verwaltungsverfahrens eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib in seinem Hoheitsgebiet zu machen, sofern die Anwendung einer solchen Ausnahme nicht dazu führt, dass der Antragsteller unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung in ein Drittland abgeschoben wird.

Bezug in der Verordnung: Artikel 9, Artikel 10