Artikel 7 – Freiwillige Ausreise
(1) Eine Rückkehrentscheidung sieht unbeschadet der Aus nahmen nach den Absätzen 2 und 4 eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vor. Die Mitgliedstaaten können in ihren innerstaatlichen Rechtsvor schriften vorsehen, dass diese Frist nur auf Antrag der betref fenden Drittstaatsangehörigen eingeräumt wird. In einem sol chen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Dritts taatsangehörigen davon, dass die Möglichkeit besteht, einen sol chen Antrag zu stellen. Die Frist nach Unterabsatz 1 steht einer früheren Ausreise der betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht entgegen.
(2) Die Mitgliedstaaten verlängern — soweit erforderlich — die Frist für die freiwillige Ausreise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls — wie etwa Aufenthalts dauer, Vorhandensein schulpflichtiger Kinder und das Bestehen anderer familiärer und sozialer Bindungen — um einen ange messenen Zeitraum.
(3) Den Betreffenden können für die Dauer der Frist für die freiwillige Ausreise bestimmte Verpflichtungen zur Vermeidung einer Fluchtgefahr auferlegt werden, wie eine regelmäßige Mel depflicht bei den Behörden, die Hinterlegung einer angemesse nenfinanziellenSicherheit,dasEinreichenvonPapierenoderdie Verpflichtung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten.
(4) Besteht Fluchtgefahr oder ist der Antrag auf einen Auf enthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden oder stellt die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar, so können die Mitgliedstaaten davon absehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, oder sie können eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen ein räumen.