Erwägungsgrund 55
Bei Antragstellern mit Zeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen sollte für die Prüfung des Antrags der Mitgliedstaat zuständig sein, in dem das Diplom ausgestellt wurde, sofern der Antrag weniger als sechs Jahre nach Ausstellung des Zeugnisses oder des Befähigungsnachweises registriert wurde, das eine zügige Prüfung des Antrags in dem Mitgliedstaat gewährleisten würde, zu dem der Antragsteller auf der Grundlage seines Diploms eine wichtige Bindung hat.
Bezug in der Verordnung: Artikel 16, Artikel 26, Artikel 28, Artikel 29, Artikel 30, Artikel 32, Artikel 33, Artikel 39, Artikel 68, Artikel 84