§ 1 – Leistungsberechtigte
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, 1a. einen Asylantrag gestellt haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen, 1b. ein Schutzgesuch zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes geäußert haben und die weder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes noch eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach