Artikel 6 – Rückkehrentscheidung
(1) Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheits gebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentschei dung.
(2) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet ei nes Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufent haltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, sind zu verpflichten, sich unverzüg lich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu be geben. Kommen die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nach, oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten, so findet Absatz 1 An wendung.
(3) Die Mitgliedstaaten können davon absehen, eine Rück kehrentscheidung gegen illegal in ihrem Gebiet aufhältige Dritt staatsangehörige zu erlassen, wenn diese Personen von einem anderen Mitgliedstaat aufgrund von zum Zeitpunkt des Inkraft tretens dieser Richtlinie geltenden bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen wieder aufgenommen wird. In einem solchen uropäischenUnion 24.12.2008 Fall wendet der Mitgliedstaat, der die betreffenden Drittstaatsan gehörigen wieder aufgenommen hat, Absatz 1 an.
(4) Die Mitgliedstaaten können jederzeit beschließen, illegal inihremHoheitsgebietaufhältigenDrittstaatsangehörigenwegen Vorliegen eines Härtefalls oder aus humanitären oder sonstigen Gründen einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Auf enthaltsberechtigung zu erteilen. In diesem Fall wird keine Rückkehrentscheidung erlassen. Ist bereits eine Rückkehrent scheidung ergangen, so ist diese zurückzunehmen oder für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der sonstigen Aufent haltsberechtigung auszusetzen.
(5) Ist ein Verfahren anhängig, in dem über die Verlängerung desAufenthaltstitels odereineranderen Aufenthaltsberechtigung von illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen entschieden wird, so prüft dieser Mit gliedstaat unbeschadet des Absatzes 6, ob er vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht, bis das Verfahren abgeschlossen ist.
(6) Durch diese Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unbeschadet der nach Kapitel III und nach anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschafts rechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügbaren Verfahrens garantien mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines lega len Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreisever bot zu erlassen.