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EUAA-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 51

Wenn die Agentur gemäß dieser Verordnung Finanzmittel in Form von Darlehen, Übertragungsvereinbarungen oder Verträgen zur Verfügung stellt, so darf dies nicht dazu führen, dass bereits aus anderen nationalen, unionseigenen oder internationalen Finanzmitteln unterstützte Aktivitäten doppelt finanziert werden.

Bezug in der Verordnung: Artikel 38