Erwägungsgrund 53
Wird die Gewahrsamnahme verwendet, um die Identität eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen festzustellen oder zu überprüfen, so sollte sie von den Mitgliedstaaten nur als letztes Mittel und unter uneingeschränkter Achtung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht, einschließlich der Charta, genutzt werden.
Bezug in der Verordnung: Artikel 13