Erwägungsgrund 23
Konsultationen mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) könnten den Behörden der Mitgliedstaaten bei der Feststellung, ob ein Antragsteller als Flüchtling im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention zu erachten ist, wertvolle Orientierungshilfe bieten.
Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)