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QualifikationsVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 23

Konsultationen mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) könnten den Behörden der Mitgliedstaaten bei der Feststellung, ob ein Antragsteller als Flüchtling im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention zu erachten ist, wertvolle Orientierungshilfe bieten.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)