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EUAA-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 47

Die Agentur sollte in operativen und technischen Fragen unabhängig sowie rechtlich, administrativ und finanziell autonom sein. Daher ist es notwendig und zweckmäßig, dass die Agentur eine Agentur der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, die die ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse ausübt.

Bezug in der Verordnung: Artikel 8, Artikel 41, Artikel 59, Artikel 60