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Schengener Grenzkodex · (EU) 2016/399 Originaltext↗
Kapitel II · Grenzkontrollen an den Außengrenzen und Einreiseverweigerung
Geändert durch VO (EU) 2017/2225.

Artikel 7 – Durchführung von Grenzübertrittskontrollen

(1) Die Grenzschutzbeamten führen ihre Aufgaben unter uneinge schränkter Wahrung der Menschenwürde durch, insbesondere in Fällen, die schutzbedürftige Personen betreffen. Die zur Durchführung ihrer Aufgaben getroffenen Maßnahmen müssen — gemessen an den damit verfolgten Zielen — verhältnismäßig sein.

(2) Bei der Durchführung der Grenzübertrittskontrollen dürfen die Grenzschutzbeamten Personen nicht aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminieren. ( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Än derung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1). ( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Einfüh rung eines Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) und eines Doku ments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemein samen Handbuchs (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8).