Erwägungsgrund 65
Bei der Anwendung des Verfahrens an der Grenze für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um die Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2024/1346 generell an oder in der Nähe der Außengrenze oder in Transitzonen unterzubringen. Die Mitgliedstaaten können die Anträge an einem anderen Ort als dem, an dem der Asylantrag gestellt wurde, prüfen und die Antragsteller hierzu an einen bestimmten Ort an oder in der Nähe der Außengrenze des betreffenden Mitgliedstaats oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb seines Hoheitsgebiets überstellen, wo geeignete Einrichtungen vorhanden sind. Die Entscheidung darüber, an welchen spezifischen Orten solche Einrichtungen bereitgestellt werden, sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Die Mitgliedstaaten sollten sich jedoch darum bemühen, dass so wenig Antragsteller wie möglich zu diesem Zweck überstellt werden und solche Einrichtungen mit ausreichenden Kapazitäten an Grenzübergangsstellen oder Abschnitten der Außengrenze, an denen der Großteil der Anträge auf internationalen Schutz gestellt wird, bereitgestellt werden, wobei auch die Länge der Außengrenze und die Zahl der Grenzübergangsstellen oder Transitzonen zu berücksichtigen sind. Sie sollten der Kommission die betreffenden Orte mitteilen, an denen die Verfahren an der Grenze durchgeführt werden.
Bezug in der Verordnung: Artikel 30, Artikel 47, Artikel 54