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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 16

Für die Erleichterung der Kontrolle der irregulären Zuwanderung und für die Bereitstellung von Statistiken zur Unterstützung faktengestützter Politikgestaltung sollte eu-LISA imstande sein, unter Rückgriff auf Daten von Eurodac, des Visa-Informationssystems (VIS), von ETIAS und des mit der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) eingerichteten Einreise-/Ausreisesystems (EES) systemübergreifende Statistiken zu erstellen. Zur Festlegung des Inhalts dieser systemübergreifenden Statistiken sollten der Kommission entsprechende Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) ausgeübt werden.

Bezug in der Verordnung: Artikel 1, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 45