Erwägungsgrund 17
Daher ist es notwendig, ein System mit der Bezeichnung „Eurodac“ einzurichten, das aus einem Zentralsystem und aus dem durch die Verordnung (EU) 2019/818 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (Common Identity Repository — CIR), der als eine automatisierte Zentraldatenbank für biometrische Daten, alphanumerische Daten und, soweit verfügbar, eingescannte Farbkopien von Identitäts- oder Reisedokumenten betrieben wird, sowie aus elektronischen Einrichtungen für die Datenübertragung zwischen Eurodac und den Mitgliedstaaten (im Folgenden „Kommunikationsinfrastruktur“) besteht.
Bezug in der Verordnung: Artikel 1, Artikel 3, Artikel 21