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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 17

Daher ist es notwendig, ein System mit der Bezeichnung „Eurodac“ einzurichten, das aus einem Zentralsystem und aus dem durch die Verordnung (EU) 2019/818 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (Common Identity Repository — CIR), der als eine automatisierte Zentraldatenbank für biometrische Daten, alphanumerische Daten und, soweit verfügbar, eingescannte Farbkopien von Identitäts- oder Reisedokumenten betrieben wird, sowie aus elektronischen Einrichtungen für die Datenübertragung zwischen Eurodac und den Mitgliedstaaten (im Folgenden „Kommunikationsinfrastruktur“) besteht.

Bezug in der Verordnung: Artikel 1, Artikel 3, Artikel 21