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Krisen-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 59

Um ausreichend auf eine Krisensituation vorbereitet zu sein, sollten die Mitgliedstaaten in ihre Notfallpläne Maßnahmen aufnehmen, die zur Reaktion auf eine Krisensituation und zu deren Behebung erforderlich sind, einschließlich Maßnahmen zur Bewältigung von Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, zum Schutz der Rechte von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, sowie zur Stärkung der künftigen Widerstandsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats. Die Mitgliedstaaten sollten auch alle Instrumente nutzen, die nach nationalem Recht und Unionsrecht zur Verfügung stehen, einschließlich des Einsatzes von Antizipations- und Frühwarninstrumenten im Rahmen des Vorsorge- und Krisenmanagementmechanismus der EU für Migration, der in der Empfehlung (EU) 2020/1366 der Kommission (15) vorgesehenen ist.

Bezug in der Verordnung: Artikel 1, Artikel 3, Artikel 8, Artikel 16