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AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 37

In allen Fällen sollten Altersbestimmungen so durchgeführt werden, dass das Kindeswohl während des gesamten Verfahrens vorrangig berücksichtigt wird. Eine Altersbestimmung sollte in zwei Schritten durchgeführt werden. Ein erster Schritt sollte eine multidisziplinäre Bewertung umfassen, die eine psychosoziale Bewertung und andere nichtmedizinische Methoden wie eine Anhörung, eine visuelle Bewertung auf der Grundlage des physischen Erscheinungsbilds oder die Bewertung von Unterlagen umfassen könnte. Eine solche Bewertung sollte von Fachleuten durchgeführt werden, die über Fachwissen in den Bereichen Altersbestimmung und Entwicklung von Kindern verfügen, wie Sozialarbeiter, Psychologen oder Kinderärzte, damit verschiedene Faktoren wie physische, psychologische, entwicklungsbezogene, umweltbedingte und kulturelle Faktoren bewertet werden. Wenn das Ergebnis der multidisziplinären Altersbestimmung nicht eindeutig ist, sollte es der Asylbehörde in einem zweiten Schritt möglich sein, als letztes Mittel und unter uneingeschränkter Achtung der Würde der Person eine medizinische Untersuchung zu beantragen. Wenn unterschiedliche Verfahren angewandt werden können, sollten bei einer medizinischen Untersuchung die am wenigsten invasiven Verfahren Vorrang erhalten, bevor zu stärker invasiven Verfahren übergegangen wird, wobei gegebenenfalls die Leitlinien der Asylagentur zu berücksichtigen sind. Sind die Ergebnisse nach der Altersbestimmung weiterhin nicht eindeutig, so sollte die Asylbehörde davon ausgehen, dass der Antragsteller minderjährig ist.

Bezug in der Verordnung: Artikel 24, Artikel 25, Artikel 77