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QualifikationsVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 29

Überzeugungen, Glaubensüberzeugungen oder Ausrichtungen des Antragstellers, die Handlungen nach sich ziehen, die eine Grundlage für eine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem tatsächlich drohenden ernsthaften Schaden darstellen könnten, sollten auch dann berücksichtigt werden, wenn sie während des Aufenthalts im Herkunftsland vollständig oder teilweise verschwiegen wurden.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)