GEAS-Gesetz.de
AMM-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 63

Um die reibungslose Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten nach Abschluss der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in jedem Fall den zuständigen Mitgliedstaat in Eurodac angeben. Dazu zählen auch Fälle, in denen die Zuständigkeit daraus resultiert, dass Fristen für die Übermittlung oder Beantwortung von Aufnahmegesuchen oder die Durchführung einer Überstellung nicht eingehalten wurden, sowie Fälle, in denen der Mitgliedstaat des ersten Antrags zuständig wird, oder es sich als unmöglich erweist, die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat durchzuführen, weil für den Antragsteller aufgrund der Überstellung an diesen Mitgliedstaat ein tatsächliches Risiko besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta ausgesetzt zu werden, sodass anschließend ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wird.

Bezug in der Verordnung: Artikel 16, Artikel 18, Artikel 38, Artikel 42, Artikel 43, Artikel 45, Artikel 46, Artikel 47, Artikel 48, Artikel 49, Artikel 50, Artikel 51