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RückführungsRL · 2008/115/EG Originaltext↗
KAPITEL IV · INHAFTNAHME FÜR DIE ZWECKE DER ABSCHIEBUNG

Artikel 17 – Inhaftnahme von Minderjährigen und Familien

(1) Bei unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Min derjährigen wird Haft nur im äußersten Falle und für die kürz estmögliche angemessene Dauer eingesetzt.

(2) Bis zur Abschiebung in Haft genommene Familien müs sen eine gesonderte Unterbringung erhalten, die ein angemesse nes Maß an Privatsphäre gewährleistet.

(3) In Haft genommene Minderjährige müssen die Gelegen heit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spielund Erholungsmöglichkeiten und, je nach Dauer ihres Aufenthalts, Zugang zur Bildung erhalten.

(4) Unbegleitete Minderjährige müssen so weit wie möglich in Einrichtungen untergebracht werden, die personell und mate riellzur Berücksichtigung ihreraltersgemäßen Bedürfnisse in der Lage sind.

(5) Dem Wohl des Kindes ist im Zusammenhang mit der Abschiebehaft bei Minderjährigen Vorrang einzuräumen.