Erwägungsgrund 43
Unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz liegt es im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Antragsteller, dass so rasch wie möglich über die Anträge entschieden wird. Um das Verfahren für den internationalen Schutz zu straffen, sollte für das Verwaltungsverfahren eine Höchstverfahrensdauer festgelegt werden. Auf diese Weise könnte erreicht werden, dass die Antragsteller in allen Mitgliedstaaten möglichst rasch eine Entscheidung über ihren Antrag erhalten und somit ein rasches und effizientes Verfahren sichergestellt wird.
Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)