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AMM-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 48

Im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und mit der Charta sollte die Achtung des Privat- und Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein, wenn sie diese Verordnung anwenden.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)