Erwägungsgrund 48
Im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und mit der Charta sollte die Achtung des Privat- und Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein, wenn sie diese Verordnung anwenden.
Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)