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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 81

Das Recht einer Person auf Privatsphäre und auf Datenschutz sollte im Einklang mit dieser Verordnung jederzeit sowohl in Bezug auf den Zugang der Behörden der Mitgliedstaaten als auch der befugten Stellen der Union zu Eurodac gewahrt werden.

Bezug in der Verordnung: Artikel 1, Artikel 9, Artikel 10