Artikel 17 – Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
(1) Zur wirksamen Durchführung von Grenzkontrollen gemäß den Artikeln 7 bis 16 unterstützen die Mitgliedstaaten einander und pflegen eine enge und ständige Zusammenarbeit. Sie tauschen alle sachdienli chen Informationen aus.
(2) Die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf dem Ge biet des Grenzschutzes an den Außengrenzen wird durch die Agentur koordiniert.
(3) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Agentur können die Mit gliedstaaten mit anderen Mitgliedstaaten und/oder Drittstaaten an den Außengrenzen weiterhin auf operativer Ebene zusammenarbeiten, was auch den Austausch von Verbindungsbeamten umfasst, soweit diese Zusammenarbeit die Tätigkeit der Agentur ergänzt. Die Mitgliedstaaten unterlassen jegliche Handlung, die den Betrieb der Agentur oder die Erreichung ihrer Ziele in Frage stellen könnte. Die Mitgliedstaaten berichten der Agentur über diese operative Zusam menarbeit nach Unterabsatz 1.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine Ausund Fortbildung über die Bestimmungen für die Grenzkontrollen und die Grundrechte. In diesem Zusammenhang ist den gemeinsamen Ausbildungsnormen Rechnung zu tragen, die von der Agentur festgelegt und weiterentwickelt werden.