Erwägungsgrund 30
Die in dieser Richtlinie aufgeführten Haftgründe lassen andere Haftgründe — einschließlich der Haftgründe im Rahmen eines Strafverfahrens –, die nach dem nationalen Recht und unabhängig vom Antrag eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf internationalen Schutz anwendbar sind, unberührt.
Bezug in der Verordnung: Artikel 3, Artikel 10