Erwägungsgrund 89
Die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten sicherstellen, dass die einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte in der Lage sind, die Nutzung der Eurodac-Daten und den Zugang zu ihnen angemessen zu kontrollieren.
Bezug in der Verordnung: Artikel 44, Artikel 45, Artikel 46, Artikel 57