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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 89

Die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten sicherstellen, dass die einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte in der Lage sind, die Nutzung der Eurodac-Daten und den Zugang zu ihnen angemessen zu kontrollieren.

Bezug in der Verordnung: Artikel 44, Artikel 45, Artikel 46, Artikel 57